Stornogebühren zurückholen!
Dein langersehnter Urlaub ist ins Wasser gefallen und Dein Reiseveranstalter behält Deine Anzahlung unter Berufung auf Stornopauschalen in den AGBs zurück?
Wir holen Deine Stornokosten zurück – easy und ohne Risiko!

Stornierung der Reise
Eigene Stornierung der Reise
Das Leben steckt manchmal voller Überraschungen: Wenn ein Ereignis die Urlaubsplanung durchkreuzt, bleibt einem oft nichts anderes übrig, als den gebuchten Urlaub kurzfristig abzusagen.
Damit nicht genug: Reiseveranstalter verlangen zum Teil horrende Stornogebühren, so dass man vom Reisepreis fast nichts zurückbekommt.
In vielen Fällen werden Stornogebühren nach aktueller Rechtsprechung völlig zu Unrecht erhoben bzw. fallen zu hoch aus.
Auch ohne Reiserücktrittsversicherung können häufig Stornogebühren zurückgefordert werden! Trotz in den AGBs enthaltener Klauseln zu Stornopauschalen haben wir erfolgreich Ansprüche auf Erstattung der Stornogebühren gegen Reiseveranstalter geltend gemacht.
Wir prüfen kostenfrei und unverbindlich für Dich, ob Du einen Anspruch darauf hast, die von Dir geleistete Anzahlung vollständig oder zumindest anteilig zurückzuerhalten.
Stornierung der Reise durch Reiseveranstalter
Deine Pauschalreise ist vom Reiseveranstalter abgesagt worden?
Wir helfen Dir, Deine Anzahlung und ggfs. Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen – auch wenn der Reiseveranstalter Dir eine Alternativreise angeboten hat.
Stornierung wegen Reisemängeln
Hast Du Dich wegen vom Reiseveranstalter angekündigter Reisemängel dazu entschieden, Deine Reise gar nicht anzutreten?
Oder war der Aufenthalt für Dich wegen Reisemängeln so unzumutbar, dass Du Deine Reise frühzeitig abgebrochen hast? In vielen Fällen steht Dir sogar eine Erstattung wegen entgangener Urlaubsfreude zu.
Wir prüfen kostenfrei Deine Ansprüche.
Hol Dir eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung ein.
Frequently Asked Questions
Bitte fülle diesen Fragebogen aus, wenn Du Deine Reise vor Reiseantritt storniert hast. Rechtlich betrachtet handelt es sich dabei um einen Rücktritt vom Reisevertrag gem. § 651h BGB. Du bist hier auch richtig, wenn Du die Reise wegen angekündigter Reisemängel gar nicht erst angetreten oder abgebrochen hast (sogenannte Kündigung der Reise gem. § 651n BGB). Wir setzen auch Ansprüche bei einer Stornierung der Reise durch Deinen Reiseveranstalter durch.
Falls Du daneben Probleme mit Deiner Flugreise hattest, kannst Du hier ebenfalls Angaben machen.
Bitte habe Verständnis, dass wir aktuell nur Ansprüche von Reisenden durchsetzen, die eine Pauschalreise gebucht haben. Eine Pauschalreise ist gegeben, wenn mindestens zwei Reiseleistungen zusammen gebucht werden (z.B. Beförderung, Beherbergung, Vermietung von Fahrzeugen, touristische Leistungen). Kreuzfahrten werden rechtlich stets als Pauschalreisen behandelt. Eine individuell gebuchte Reise liegt dann vor, wenn der Reisende einzelne Leistungen (z.B. Flug und Hotelübernachtung) getrennt voneinander bucht. Ansprüche bestehen hier nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner. Bei einer Buchung im Ausland kann das Recht des jeweiligen Reiselands gelten.
Ein ganz klares Nein – mehr dazu im folgenden Blogpost:
Bei der Buchung einer Pauschalreise besteht im Gegensatz zu einer Online-Bestellung von Waren kein Widerrufsrecht, wie das Amtsgericht Idstein entschieden hat (Az.: 31 C 201/13). Dies hat zur Folge, dass bei einer Stornierung Deiner Reise vor Reiseantritt (rechtlich betrachtet ein sog. Reiserücktritt gem. § 651h BGB) grundsätzlich Gebühren anfallen, unabhängig vom Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts von der Reise.
In einigen Fällen bist Du von der Pflicht befreit, eine angemessene Stornierungsgebühr zahlen zu müssen. Grundsätzlich ist das der Fall, wenn am Reiseziel Umstände auftreten, welche die Durchführung Deiner Reise erheblich beeinträchtigen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Ein erheblicher Ausbruch einer Pandemie, wie zB. der COVID-19-Pandemie
- Naturkatastrophen
- Eine nicht unwesentliche Änderung deiner Reiseleistungen
- Eine Preisänderung, es sei denn, der Reiseveranstalter kann diese begründen mit gestiegenen Beförderungskosten für Kerosin und Sprit, höheren Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren und geänderten Wechselkursen
Du kannst Deine Reise ohne Angabe von Gründen jederzeit stornieren. Grundsätzlich musst Du jedoch mit Stornierungsgebühren rechnen. Sollte Deine Reise von erheblichen Mängeln betroffen gewesen sein und hast Du die Reise deshalb nicht angetreten oder abgebrochen, schuldest Du dem Reiseveranstalter keine Stornierungsgebühren. Die Stornierung kann schriftlich (auch per E-Mail) oder telefonisch sowohl gegenüber dem (Online-)Reisebüro als auch gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen.
Wann Deine Reiserücktrittskostenversicherung greift, ist in den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. Dies ist regelmäßig in folgenden Konstellationen der Fall:
- Du oder ein(e) Mitreisende(r)/naher Angehöriger seid nach Abschluss der Versicherung unerwartet erkrankt
- Du oder ein(e) Mitreisende(r)/naher Angehöriger hattet unerwartet einen Unfall
- Du oder ein(e) Mitreisende(r) habt eine Impfung nicht vertragen
- Schwangerschaft
- Unerwartete Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber
- Bestimmte Eigentumsschäden, wie z.B. ein Wohnungsbrand
Solltest Du Deine Reise vor Reisebeginn aus persönlichen Gründen storniert haben (sog. Rücktritt vor Reisebeginn gem. § 651h BGB), verjähren Deine Ansprüche nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem Du die Reise abgesagt hast. Auch bei einem Reiserücktritt durch den Reiseveranstalter gilt die dreijährige Verjährungsfrist.
Wenn Du Deine Reise wegen Reisemängeln gar nicht erst angetreten oder abgebrochen hast (sog. Kündigung der Reise gem. § 651l BGB), verjähren Deine Ansprüche nach zwei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. Der Reiseveranstalter darf diese Frist nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verkürzen.
Von einem Pauschalreisevertrag kannst Du grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücktreten, allerdings bist Du dann zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet. Grundsätzlich kann die COVID-19-Pandemie laut der Rechtsprechung jedoch einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand darstellen, der zu einem entschädigungsfreien Rücktritt nach § 651h Abs. 3 BGB berechtigt. Ein starkes Indiz kann dabei eine vom Auswärtigen Amt ausgesprochene Reisewarnung für das betreffende Gebiet sein. Allerdings ist dabei zu beachten, dass mit dem weltweiten Rückgang der Infektionsschutzmaßnahmen seit 2022/23 außergewöhnliche Gründe nunmehr sehr schwer begründet werden können. Aktuell wird ein entschädigungsloser Rücktritt unter Berufung auf die Corona-Pandemie also kaum noch möglich sein. Gerne prüfen wir aber bei in der Vergangenheit stornierten Reisen für Dich, ob Du aufgrund der Corona-Pandemie zu einem entschädigungslosen Rücktritt berechtigt warst.