Probleme mit Deiner Kreuzfahrt?
Ist Deine Kreuzfahrt nicht so gelaufen, wie Du es erwartet hast? Oder ist Deine Kreuzfahrt ins Wasser gefallen und Du möchtest Deine Anzahlung wiederhaben?
Wir holen Dein Geld zurück – easy und ohne Risiko.

Kreuzfahrt
Reisemängel während der Kreuzfahrt
Auf einer Kreuzfahrt kann vieles schief gehen: Die Ausstattung Deiner Kabine entspricht nicht den Angaben in Deinen Reiseunterlagen, die Reiseroute wurde kurzfristig geändert oder ein Pool an Deck ist nicht nutzbar.
Wir prüfen kostenfrei und unverbindlich für Dich, ob Du einen Anspruch auf Reisepreisminderung und ggfs. sonstige Ansprüche gegen Deinen Reiseveranstalter hast, und wenn ja, in welcher Höhe.
Eigene Stornierung der Kreuzfahrt
Oft werden Urlaubspläne unerwartet durchkreuzt und es bleibt einem leider nichts anderes übrig, als die gebuchte Kreuzfahrt kurzfristig abzusagen.
Damit nicht genug: Reiseveranstalter verlangen zum Teil horrende Stornogebühren, so dass man vom Reisepreis fast nichts zurückbekommt.
In vielen Fällen werden Stornogebühren nach aktueller Rechtsprechung völlig zu Unrecht erhoben bzw. fallen zu hoch aus.
Auch ohne Reiserücktrittsversicherung können häufig Stornogebühren zurückgefordert werden! Trotz in den AGBs enthaltener Klauseln zu Stornopauschalen haben wir erfolgreich Ansprüche auf Erstattung der Stornogebühren gegen Reiseveranstalter geltend gemacht.
Wir prüfen kostenfrei und unverbindlich für Dich, ob Du einen Anspruch darauf hast, die von Dir geleistete Anzahlung auf Deine Kreuzfahrt vollständig oder zumindest anteilig zurückzuerhalten.
Stornierung der Kreuzfahrt durch den Reiseveranstalter
Du bist hier auch richtig, wenn der Reiseveranstalter Deine Kreuzfahrt abgesagt hat und Du Deine Rechte geltend machen willst.
Wir helfen Dir, Deine Anzahlung und ggfs. Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen – auch wenn der Reiseveranstalter Dir eine Alternativreise angeboten hat.
Stornierung der Kreuzfahrt wegen Reisemängeln
Häufig passiert es, dass der Reiseveranstalter die Kreuzfahrtroute vor Abreise kurzfristig abändert. Viele Personen haben infolge dessen kein Interesse mehr daran, zu verreisen.
Hast Du Dich vielleicht auch wegen vom Reiseveranstalter angekündigter Reisemängel dazu entschieden, Deine Reise gar nicht anzutreten? Neben der von Dir geleisteten Anzahlung steht Dir in vielen Fällen eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude zu.
Wir prüfen Deine Ansprüche kostenlos für Dich.
Frequently Asked Questions
Aktuell setzen wir nur Ansprüche von Reisenden durch, die eine Pauschalreise gebucht haben.
Kreuzfahrten werden rechtlich stets als Pauschalreisen behandelt. Daher können wir Dich in jedem Fall bei Problemen mit Deiner Kreuzfahrt unterstützen.
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der Reisende bei Vorliegen eines Reisemangels grundsätzlich eine Mängelanzeige zu erstatten hat. Die Wahrung einer bestimmten Form ist für die Mängelanzeige nicht erforderlich, allerdings empfiehlt es sich natürlich aus Beweisgründen, die Mängelanzeige schriftlich zu erstatten. Richtiger Ansprechpartner für die Mängelanzeige ist die in Deinen Reiseunterlagen benannte Kontaktstelle. Im Zweifel solltest Du Dich an die Reiseleitung, das Reisebüro oder den Reiseveranstalter wenden – eine Mängelanzeige bei der Schiffsrezeption wird nicht als ausreichend erachtet! Durch die Mängelanzeige soll der Reiseveranstalter über ihm womöglich nicht bekannte Mängel informiert werden, um ihm die Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels zu geben oder Dir eine angemessene Alternative anzubieten. Nur in Ausnahmefällen bedarf es einer Mängelanzeige nicht, z.B. wenn dem Reisenden keine Reiseleitung während der Kreuzfahrt für eine Mängelanzeige zur Verfügung steht. Falls Du den Mangel nicht direkt während der Kreuzfahrt angezeigt hast, werden wir prüfen, ob eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorliegt.
Der Erfolg Deines Rechtsstreits hängt maßgeblich von der Beweislage ab. Da Du im Rahmen eines Gerichtsprozesses für den Beweis des Vorliegens von Reisemängeln zuständig bist, wird das Gericht nicht zu Deinen Gunsten entscheiden, wenn Du den Mangel nicht beweisen kannst.
Wichtig ist dabei, dem Gericht durch äußerst detaillierte Tatsachenangaben verdeutlichen zu können, welcher Reisemangel in welchem Zeitraum der Reise und welcher Intensität vorgelegen hat. Dem Gericht muss auch aufgezeigt werden, inwiefern Deine Reise durch den Reisemangel beeinträchtigt wurde. Pauschale Aussagen wie z.B. „die Ausstattung des Schiffs entsprach nicht den Anforderungen der gebuchten Kategorie“ oder „das Kreuzfahrtschiff war schmutzig“ oder „die Verpflegung entsprach nicht dem Standard der gebuchten Kategorie“ oder „die Kabine wurde nicht ordentlich gereinigt“ sind also nicht ausreichend für eine erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen. Dasselbe gilt für Zeitangaben: Aussagen wie
„die Heizung ist zeitweise ausgefallen“ reichen nicht aus, für einen erfolgreichen Prozess musst Du vielmehr akribisch genau festhalten, wann der Reisemangel aufgetreten ist, z.B. durch Führung eines Lärmprotokolls.
Bitte stelle uns daher alle Beweise zur Verfügung, die Du im Streitfall vorlegen könntest: Fotos oder Videos von Reisemängeln, Belege über eine erfolgte Mängelanzeige, Korrespondenz mit dem Reiseveranstalter, Anschriften von Zeugen, die den Reisemangel bestätigen können etc.
Deine Ansprüche wegen Reisemängeln während der Kreuzfahrt verjähren zwei Jahre nach der Beendigung der Kreuzfahrt. Der Reiseveranstalter darf diese Frist nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verkürzen.
Wenn Du Deine Kreuzfahrt wegen Reisemängeln gar nicht erst angetreten oder abgebrochen hast (sog. Kündigung der Reise gem. § 651l BGB), verjähren Deine Ansprüche nach zwei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem die Kreuzfahrt dem Vertrag nach enden sollte.
Solltest Du Deine Kreuzfahrt vor Reisebeginn storniert haben (sog. Rücktritt vor Reisebeginn gem. § 651h BGB), verjähren Deine Ansprüche nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem Du die Kreuzfahrt abgesagt hast. Auch bei einem Reiserücktritt durch den Reiseveranstalter gilt die dreijährige Verjährungsfrist.