Reisemängel während Deiner Pauschalreise?

Ist Dein Urlaub nicht so gelaufen, wie Du es erwartet hast?

Wir holen Dein Geld zurück – easy und ohne Risiko.

Reisemängel

Mängel der Unterkunft

Deine Unterkunft ist von Reisemängeln betroffen

Wer kennt das nicht: Man freut sich auf den wohlverdienten Urlaub – und dann läuft etwas nicht wie geplant: Die Urlaubsruhe wird durch Baulärm gestört oder Dein Zimmer ist von Ungeziefer befallen.
Wir prüfen kostenfrei und unverbindlich für Dich, ob Du einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen Deinen Reiseveranstalter hast, und wenn ja, in welcher Höhe.

Wir setzen Deine Rechte ohne Kostenrisiko durch!

Frequently Asked Questions

Bitte fülle diesen Fragebogen aus, wenn Du mit Reisemängeln jeder Art zu kämpfen hattest und Deinen Aufenthalt wie geplant fortgesetzt hast. Falls Du auch Probleme mit Deiner Flugreise hattest, kannst Du hier ebenfalls Angaben machen.
Aktuell setzen wir nur Ansprüche von Reisenden durch, die eine Pauschalreise gebucht haben. Eine Pauschalreise ist gegeben, wenn mindestens zwei Reiseleistungen zusammen gebucht werden (z.B. Beförderung, Beherbergung, Vermietung von Fahrzeugen, touristische Leistungen). Kreuzfahrten werden rechtlich stets als Pauschalreisen behandelt. Eine individuell gebuchte Reise liegt dann vor, wenn der Reisende einzelne Leistungen (z.B. Flug und Hotelübernachtung) getrennt voneinander bucht. Ansprüche bestehen hier nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner. Bei einer Buchung im Ausland kann das Recht des jeweiligen Reiselands gelten.

Voraussetzung für eine Reisepreisminderung gem. § 651m BGB ist zunächst das Vorliegen eines Reisemangels. Ein Reisemangel ist gegeben, wenn die Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit nachteilig abweicht. Es muss daher ein Vergleich zwischen geschuldeter Leistung und tatsächlich erbrachter Leistung hergestellt werden.

Zudem ist gem. § 651o BGB erforderlich, dass der Reisende der Reiseleitung vor Ort bzw. dem Reiseveranstalter an seinem Sitz den Mangel unverzüglich nach dessen Feststellung, d. h. nicht erst am Ende der Reise, anzeigt.

Häufig auftretende Mängel, für die Du eine Reisepreisminderung einfordern kannst, sind beispielsweise:

Ungeziefer

Baulärm

Ausgefallene Klimaanlage

Verschmutzte Zimmer

Ersatzunterkunft, d.h. Dein Reiseveranstalter hat Dich in einer anderen als der von Dir ursprünglich gebuchten Unterkunft untergebracht

Je nach Mangel können unterschiedlich hohe Reisepreisminderungen vom Reisenden gefordert werden. Die Höhe der zulässigen Reisepreisminderung hängt grundsätzlich davon ab, wie stark der Mangel den Urlaub beeinträchtigt hat.

Leider lässt sich nicht pauschal sagen, welcher Reisemangel den Reisepreis um wie viel Prozent mindert. Ein wenig Orientierung geben zwar die Kemptener Reisemängeltabelle oder Würzburger Tabelle bei Kreuzfahrten, die wichtige Gerichtsentscheidungen und die darin enthaltenen Minderungsquoten auflisten. Am Ende sind jedoch die individuellen Umstände jedes einzelnen Falles für die genaue Höhe der Reisepreisminderung ausschlaggebend.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der Reisende bei Vorliegen eines Reisemangels grundsätzlich eine Mängelanzeige zu erstatten hat. Die Wahrung einer bestimmten Form ist für die Mängelanzeige nicht erforderlich, allerdings empfiehlt es sich natürlich aus Beweisgründen, die Mängelanzeige schriftlich zu erstatten. Richtiger Ansprechpartner für die Mängelanzeige ist die in Deinen Reiseunterlagen benannte Kontaktstelle. Im Zweifel solltest Du Dich an die Reiseleitung, das Reisebüro oder den Reiseveranstalter wenden – eine Mängelanzeige bei der Hotelrezeption ist nicht ausreichend! Durch die Mängelanzeige soll der Reiseveranstalter über ihm womöglich nicht bekannte Mängel informiert werden, um ihm die Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels zu geben oder Dir eine angemessene Alternative anzubieten. Nur in Ausnahmefällen ist eine Mängelanzeige nicht nötig, z.B. wenn dem Reisenden keine örtliche Reiseleitung für eine Mängelanzeige zur Verfügung steht. Falls Du den Mangel nicht direkt vor Ort angezeigt hast, werden wir prüfen, ob eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorliegt.

Mit Ersatzunterkunft ist eine Unterkunft gemeint, in der Dich Dein Reiseveranstalter wegen fehlender Verfügbarkeit Deiner ursprünglich gebuchten Unterkunft untergebracht hat.

Wenn Dein Reiseveranstalter Dich nach einem von Dir angezeigten Reisemangel in eine andere Unterkunft umquartiert, hat er damit Deinen Reisemangel beseitigen wollen. Bitte gebe in diesem Fall an, welche Reisemängel in Deiner ursprünglich gebuchten Unterkunft auftraten, die zum Umzug geführt haben. Du wirst im weiteren Verlauf Gelegenheit haben, Angaben zu dem Umzug in eine andere Unterkunft zu machen.

Der Erfolg Deines Rechtsstreits hängt maßgeblich von der Beweislage ab. Da Du im Rahmen eines Gerichtsprozesses für den Beweis des Vorliegens von Reisemängeln zuständig bist, wird das Gericht nicht zu Deinen Gunsten entscheiden, wenn Du den Mangel nicht beweisen kannst.

Wichtig ist dabei, dem Gericht durch äußerst detaillierte Tatsachenangaben verdeutlichen zu können, welcher Reisemangel in welchem Zeitraum der Reise und welcher Intensität vorgelegen hat. Dem Gericht muss auch aufgezeigt werden, inwiefern Deine Reise durch den Reisemangel beeinträchtigt wurde. Pauschale Aussagen wie z.B. „die Unterkunft entsprach nicht den Anforderungen der gebuchten Kategorie“ oder „das Hotel war schmutzig“ oder „die Verpflegung entsprach nicht dem Standard der gebuchten Kategorie“ oder „das Zimmer wurde nicht ordentlich gereinigt“ sind also nicht ausreichend für eine erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen. Dasselbe gilt für Zeitangaben: Aussagen wie „die Heizung ist zeitweise ausgefallen“ oder „teilweise wurden im Hotel Bauarbeiten durchgeführt“ reichen nicht aus. Für einen erfolgreichen Prozess musst Du vielmehr akribisch genau festhalten, wann der Reisemangel aufgetreten ist, z.B. durch Führung eines Lärmprotokolls.

Bitte stelle uns daher alle Beweise zur Verfügung, die Du im Streitfall vorlegen könntest: Fotos oder Videos von Reisemängeln, Belege über eine erfolgte Mängelanzeige, Korrespondenz mit dem Reiseveranstalter, Anschriften von Zeugen, die den Reisemangel bestätigen können etc.

Deine Ansprüche aus einer mangelhaften Reise verjähren zwei Jahre nach der Beendigung der Reise. Der Reiseveranstalter darf diese Frist nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verkürzen.