Deine Rechte bei Problemen mit der Kreuzfahrt
Da Kreuzfahrten stets ein Bündel von mehreren Reiseleistungen darstellen, nämlich der Beförderung, der Unterkunft und der Verpflegung, unterliegen sie nach § 651a BGB dem Pauschalreiserecht.
Bei einer Kreuzfahrt kannst Du also dieselben Rechte wie bei jeder anderen Pauschalreise geltend machen, insbesondere eine Reisepreisminderung bei Reisemängeln sowie eine Reisestornierung (siehe weitere Beiträge zur Reisepreisminderung und Stornierung).
Reisepreisminderung
Bei Kreuzfahrten kann ein Reisemangel, der zur Minderung des Reisepreises nach § 651m BGB berechtigt, beispielsweise vorliegen, wenn:
- die Kreuzfahrt in einem nicht gleichwertigen Ersatzschiff durchgeführt wurde,
- die Abfahrt des Schiffes sich verspätet hat,
- Einrichtungen des Kreuzfahrtschiffes oder die Ausstattung der Kabinen mangelhaft sind oder
- sich die Reiseroute geändert und/oder laut Reiseunterlagen anzufahrende Häfen nicht oder kürzer als geplant angefahren werden
Wenn ein Reisemangel vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Reiseveranstalter diesen verschuldet hat, da er Dir verschuldensunabhängig eine mangelfreie Reise schuldet.
Mängelanzeige
Auch bei Reisemängeln einer Kreuzfahrt musst Du die Reisemängel dem Reiseveranstalter gegenüber gem. § 651o BGB anzeigen. Dies gilt auch, wenn Du die Kreuzfahrt wegen angekündigter Reisemängel gar nicht erst antreten willst, sog. Kündigung der Reise nach § 651l BGB (mehr zur Mängelanzeige).
Höhe der Reisepreisminderung
In welcher Höhe ein Anspruch auf Reisepreisminderung besteht, ist gesetzlich nicht definiert und steht daher nach § 287 ZPO im freien Ermessen des Gerichts. Deshalb hängt die Höhe des Anspruches ganz besonders von der Genauigkeit Deines Vortrags ab. Zwar bieten einige thematische Auflistungen wichtiger veröffentlichter Gerichtsentscheidungen Anhaltspunkte zur Einschätzung der Erfolgsaussichten Deines Rechtsstreits. Ähnlich der Auflistung von Gerichtsentscheidungen zu Reisemängeln bei Unterkünften in der ADAC-Tabelle, der Frankfurter Tabelle und der Kemptener Tabelle, gibt es die Würzburger Tabelle, welche ausschließlich aktuelle Urteile zu Reisemängeln bei Kreuzfahrten/Schiffsfahrten betrifft. Dabei handelt es sich jedoch stets um Einzelfallentscheidungen und die rechtliche Bewertung ist nicht unbedingt auf Deine Reise übertragbar.
Im Gegensatz zu normalen Reisen in Unterkünften auf dem Festland sind Reisende bei Kreuzfahrten mangels Ausweichmöglichkeiten auf die Einrichtungen des Schiffes und die Planung der Reiseroute, insbesondere der angefahrenen Häfen, angewiesen. Dadurch kann bei der Bewertung, ob z.B. bei einer schlechten Verpflegung ein Reisemangel gegeben ist, im Rahmen einer Kreuzfahrt eher ein Reisemangel angenommen werden als bei einer normalen Unterkunft. Allerdings gilt auch hier, dass es sich bei der Beeinträchtigung nicht um eine hinzunehmende Unannehmlichkeit handeln darf.
Stornierung der Reise
Auch eine Kreuzfahrt darfst Du – umgangssprachlich ausgedrückt – “stornieren”.
Dabei wird auch bei der Kreuzfahrt zwischen einem sog. Rücktritt vor Reisebeginn nach § 651h BGB (beispielsweise aufgrund einer Reisewarnung) und einer Kündigung aufgrund eines Reisemangels nach § 651l BGB unterschieden.
Der Rücktritt von der Reise kann jederzeit vor Reisebeginn und ohne Angabe von Gründen erklärt werden, es genügt also, dass Du aus persönlichen Gründen Deine Reise nicht mehr antreten kannst oder möchtest. Der Reiseveranstalter hat allerdings ein Recht auf angemessene Entschädigung. Häufig behält der Reiseveranstalter in solchen Fällen zu hohe “Stornogebühren” ein, weshalb Du in vielen Fällen einen Anspruch auf Rückzahlung hast.
Eine Reise kann gekündigt werden, wenn sie einem erheblichen Reisemangel unterliegt. Daher ist eine Kündigung insbesondere nach Reiseantritt möglich. Sollte sich ein erheblicher Reisemangel jedoch schon vor Reisebeginn abzeichnen, kann sie auch schon dann gekündigt werden.
Typische Gründe für einen bei einer Kreuzfahrt zur Kündigung berechtigenden Reisemangel sind beispielsweise die vor Reisebeginn angekündigte Bereitstellung eines nicht gleichwertigen Ersatzschiffs oder eine Änderung der Reiseroute. Auch hier muss der Reisemangel erheblich sein.
Sowohl bei einer Minderung des Reisepreises wegen Reisemängeln als auch bei der Kündigung der Reise wegen Reisemängeln kannst Du in manchen Fällen zusätzlich Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen (dazu hier mehr).