Probleme mit dem Flug? Deine Rechte

Du bist viel zu spät an deinem Reiseziel angekommen, weil Dein Flug verspätet war? Du konntest Deine Reise nicht antreten, weil Dein Flug ausgefallen ist? Das musst Du nicht hinnehmen. Seit dem 17. Februar 2005 ist die “Fluggastrechteverordnung” in Kraft, welche Dir als Fluggast zahlreiche Rechte verleiht.
Dabei steht Dir nach Artikel 7 Fluggastrechte-VO beispielsweise ein pauschaler Ausgleichsanspruch zu. Wann Du einen möglichen Anspruch eine Ausgleichszahlung hast und wie hoch der Anspruch im Einzelfall ausfällt, schildern wir Dir im Folgenden. 

 

Wann gilt die Fluggastrechte-Verordnung?

Die Fluggastrechte-Verordnung ist eine Verordnung der EU und gilt unmittelbar und gleichermaßen in allen Mitgliedsstaaten. Ihr unterliegen zunächst einmal sämtliche Flüge, die von Flughäfen der EU starten (Artikel 3 Abs. 1 lit. a), wobei es egal ist, ob es sich dabei um private oder geschäftliche Reisen handelt. Darunter fallen nicht nur Flüge innerhalb der EU, sondern auch in der EU startende Flüge in Staaten außerhalb der EU (“Drittstaaten”). Hat die Fluggesellschaft eine gültige Betriebsgenehmigung in der EU, so findet die Fluggastrechte-Verordnung auch Anwendung auf Flüge in die EU, die aber von Drittstaaten-Flughäfen aus starten. 

Durch Aufnahme der Verordnung in das EWR-Abkommen (Europäischer Wirtschaftsraum) gilt sie auch in Island, Liechtenstein und Norwegen.

 

Welche Rechte habe ich bei einer Verspätung meines Fluges?

Pauschaler Ausgleichsanspruch

Besonders interessant ist für Dich der pauschale Ausgleichsanspruch nach Artikel 7. Ein Ausgleichsanspruch bei Verspätungen ist in der Fluggastrechte-VO eigentlich nicht vorgesehen, allerdings steht laut Rechtsprechung des EuGH Fluggästen ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden ein solcher trotzdem zu. 

 

Sobald ein Flug mindestens drei Stunden verspätet am Zielflughafen ankommt, muss die Fluggesellschaft also eine Entschädigung zahlen. Für die Höhe des Anspruches kommt es dann ab einer Verspätung von mindestens drei Stunden nicht mehr darauf an, wie sehr sich der Flug verspätet, sondern nur auf die geflogene Flugstrecke. 

 

  • Bei Flügen über eine Entfernung von 1.500km oder weniger → 250 Euro
  • Bei Flügen über eine Entfernung mehr als 1.500km innerhalb der EU → 400 Euro
  • Bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500km und 3.500km → 400 Euro
  • Bei Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500km → 600 Euro

 

Betreuungsleistungen

Darüber hinaus stehen Dir nach Artikel 6 bei Verspätungen Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 zu. Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden (Artikel 6 Abs. 1) muss Dir die Fluggesellschaft nach Artikel 9 Abs. 1 Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit unentgeltlich anbieten und Dir nach Artikel 9 Abs. 2 unentgeltlich zwei Telefongespräche und den Versand von E-Mails ermöglichen.

Zeichnet sich ab, dass Du erst am nächsten Tag fliegen kannst, dann stehen Dir gemäß Artikel 6 Abs. 1 die unentgeltliche Unterbringung in einem Hotel (Artikel 9 Abs. 1 lit. b) sowie die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Artikel 9 Abs. 1 lit. c) zu.

 

Unterstützungsleistungen

Wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, hat Dir die Fluggesellschaft nach Artikel 8 Abs. 1 lit. a zudem die Flugscheinkosten vollständig zu erstatten sowie Dir gegebenenfalls einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzubieten.

 

Welche Rechte habe ich, wenn der Flug gestrichen wurde?

Wenn der Flug gestrichen wurde, hast du einen Anspruch auf einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 7, auf Unterstützungsleistungen nach Artikel 8 und Betreuungsleistungen nach Artikel 9. 

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt allerdings unter bestimmten Bedingungen. Nach Artikel 5 Abs. 1 lit. c ist dies der Fall, wenn 

  • Du mehr als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug von der Annullierung in Kenntnis gesetzt wurdest oder
  • Du in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor dem geplanten Abflug von der Annullierung in Kenntnis gesetzt wurdest und Dir ein Flug (der nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit liegt) angeboten wurde, mit dem Du das Ziel höchstens vier Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen würdest oder
  • Du weniger als sieben Tage vor dem geplanten Abflug in Kenntnis gesetzt wurdest und Dir ein Flug (der nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit liegt) angeboten wurde, mit dem Du das Ziel höchstens zwei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen würdest.



Für die Höhe des Anspruches gilt das Gleiche wie für die Verspätung (s.o.)

 

Welche Rechte habe ich, wenn mir die Beförderung verweigert wurde?

Wenn Dir die Beförderung gegen Deinen Willen verweigert wurde (Du hast also keine alternative Beförderung angenommen), hast Du einen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Artikel 7, Betreuungsleistungen nach Artikel 9 und Unterstützungsleistungen nach Artikel 8. 

 

Wann habe ich keinen Anspruch gegen die Fluggesellschaft?

Die Fluggesellschaft muss nicht alle Umstände vertreten, welche zur Verspätung oder Annullierung eines Fluges führen. So ist sie von einer Ausgleichszahlung nach Artikel 7 befreit, wenn die Verspätung/Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Solche liegen beispielsweise vor bei: 

  • Unwetter
  • Vollkommene Sperrung des Flughafens
  • Streik
  • Blitzschlag/Vogelschlag
  • Sicherheitslandungen wegen aggressiver Fluggäste